Auszug aus: § 13 Aufgaben Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:
3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel